AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 I. Geltung
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. boomade (Selcuk Cetin) (nachfolgend Verkäufer genannt)  erfolgen  ausschließlich  aufgrund  dieser  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen.  Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend Käufer genannt)  über  die  von  ihm  angebotenen  Lieferungen  oder  Leistungen  schließt,  sofern  sie nicht  mit  der  ausdrücklichen  schriftlichen  Zustimmung  des  Verkäufers  abgeändert  oder  ausgeschlossen  werden. Sie  gelten  auch für  alle zukünftigen  Lieferungen,  Leistungen  oder  Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch  wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein  Schreiben  Bezug  nimmt,  das  Geschäftsbedingungen  des  Käufers  oder  eines  Dritten  enthält oder  auf  solche verweist,  liegt  darin  kein  Einverständnis  mit  der  Geltung  jener  Geschäftsbedingungen.

3. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer die vorliegenden Bedingungen des Verkäufers an.

II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Sämtliche  vom  Verkäufer  genannten  Angebote  sind  freibleibendund  unverbindlich,  sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2. Allein  maßgeblich  für  die  Rechtsbeziehungen  zwischen  Verkäufer  und  Käufer  ist  der  schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche  Abreden  der  Vertragsparteien werden  durch  den  schriftlichen  Vertrag  ersetzt,  sofern  sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  bedürfen  zu  ihrer Wirksamkeit  der  Schriftform.  Mündliche  und  fernmündliche Vereinbarungen, die mit Angestellten, Reisenden oder Handelsvertretern des Verkäufers  getroffen  werden,  sind  nur  wirksam,  wenn  der  Verkäufer  sie  schriftlich  bestätigt.  Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E -Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
Mehr-oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich dergesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst nach mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers.

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen der Hersteller  eintreten.

4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas  anderes  schriftlich vereinbart  ist.  Maßgebend für  das  Datum  der  Zahlung  ist  der  Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Skonti  werden  nicht  gewährt Zugelassen,  wenn  sich  der  Käufer mit  der  Bezahlung früherer  Rechnungen  im Rückstand  befindet.  Eingehende  Zahlungen  des  Käufers  tilgen  die  Verbindlichkeiten  in  der  Reihenfolge Ihrer Entstehung. Bei größeren Bestellungen ab einem See-Container ist nach Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 35% des Auftragswertes (exkl. MwSt) zu leisten, bei Anzahlungen wird kein Skonto gewährt und ist daher sofort ohne Abzug zu zahlen.
Erst nach nach Erhalt der Anzahlung wird die Bestellung des Käufers weiterbearbeitet.

5. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit  8  Prozentpunkten  über  dem  Basiszinssatz zu  verzinsen.  Die  Geltendmachung  höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.

6. Bei  Zahlungsverzug  und  Bekanntwerden  einer  wesentlichen  Verschlechterung  in  den Vermögensverhältnissen des Käufers werden sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer fällig, ohne Rücksicht darauf, ob sie gestundet sind. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, gerät er in Insolvenz oder strebt er ein Vergleichsverfahren an,  so  gelten  alle  vom  Verkäufer  eingeräumten  Rabatte,  Bonifikationen  und  sonstige  etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt  werden,  welche die Kreditunwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen  des  Verkäufers  durch  den  Käufer  aus  dem  jeweiligen  Vertragsverhältnis gefährdet wird.

7. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers oder ein Recht des Käufers zur Aufrechnung gegen Forderungen des Verkäufers  ist  ausgeschlossen.  Hiervon  ausgenommen  sind  unbestrittene  oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

8. Unberechtigt  einbehaltene  Beträge  für  Porto,  Verpackung  und  Skonto  werden  nicht  anerkannt, sie werden vom Verkäufer nachgefordert.

IV. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Köln, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Die  Gefahr  geht  spätestens  mit  der  Übergabe  des  Liefergegenstandes  (wobei  der  Beginn  des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten  Dritten  auf  den  Käufer  über.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  Teillieferungen  erfolgen  oder der Verkäufer den Versand übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen  Diebstahl-,  Bruch-,  Transport-,  Feuer-und  Wasserschäden  oder  sonstige  versicherbare Risiken versichert.

3. Eine  vereinbarte  Lieferfrist  beginnt  mit  dem  Tage  des  Einganges  der  endgültigen  Anfertigungsgenehmigung durch den Käufer.

4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z. B. Betriebsstörungen aller Art, Zollbeschau, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,  Transportverzögerungen,  Streiks,  rechtmäßige  Aussperrungen,  Mangel  an  Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist,  ist  der  Verkäufer zum  Rücktritt  vom  Vertrag  berechtigt.  Bei  Hindernissen  vorübergehender Dauer verlängern  sich  die  Liefer- oder  Leistungstermine  um  den  Zeitraum  der  Behinderung  zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

5. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. In der Regel erfolgt der Versand der Ware durch Beiladung in Fahrzeugen des Verkäufers, durch Spedition oder Paketdienst. Verlangt der Käufer eine andere Art der Versendung als vom Verkäufer vorgesehen, so trägt er die  hierdurch  anfallenden  Kosten;  eine  Anrechnung  ersparter  Transportleistungen  des  Verkäufers kommt nicht in Betracht.

6. Einlagern und Aufbewahren von berechneter Ware erfolgt grundsätzlich nur nachvorheriger Vereinbarung und geschieht auf Gefahr des Käufers unter Ausschluss der Haftung des Verkäufers. Die  Einlagerungsdauer  wird  durch  eine vom  Verkäufer  und  Käufer vereinbarte  Abnahmevereinbarung geregelt.

7. Der Verkäufer kann, unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers, vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

8. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder  Leistung,  gleich  aus  welchem  Grunde,  unmöglich,  so  ist  die  Haftung  des  Verkäufers  auf Schadensersatz  nach  Maßgabe  des Abschnitts VIII. dieser allgemeinen  Geschäftsbedingungen beschränkt.

V. Gewerbliche Schutzrechte
1. Vom  Verkäufer  gefertigte  Entwürfe  und  grafische  Gestaltungen  sind  dessen  geistiges  Eigentum. Sie genießen die Rechte des Urheberrechtsgesetzes und dürfen von anderer Seite nicht ohne  Genehmigung  benutzt  werden,  verändert  oder  ganz  oder  teilweise  nachgeahmt  werden. Weiterhin  dürfen  die  Entwürfe  des  Verkäufers  dritten  Personen nicht  zugänglich  gemacht werden.

2. Urheberrechte  oder  sonstige  Schutzrechte  sowie  das  Eigentum  an  den vom  Verkäufer  zur  Auftragserfüllung hergestellten und/oder  verwandten Gegenständen einschließlich Entwürfen, Materialien,  Zeichnungen,  Klischees,  Filmen,  Walzen,  Werkzeugen  und  ähnlichem  sowie  allen  Gegenständen, die in der Vorbereitung eines Auftrages vom Verkäufer oder von Dritten für den Verkäufer hergestellt werden, bleiben durch den Verkauf der Waren unberührt. Insbesondere behält sich der Verkäufer  das Recht der Vervielfältigung von Vorlagen in jedem Verfahren und für jeden Verwendungszweck vor.

3. Die vorgenannten Gegenstände und Rechte bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn anteilige Selbstkosten hierfür vom Käufer bezahlt worden sind.

4. Für  die  Prüfung  des  Rechts  der  Vervielfältigung  fremder  Vorlagen  ist  der  Käufer  allein  verantwortlich, ebenso hinsichtlich des Urheberrechts an von ihm bereitgestellten Unterlagen. Demgemäss hat der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und dem Verkäufer gegebenenfalls  alle  durch  die  Abwehr  der  Ansprüche  Dritter  entstehenden  Kosten  und  Aufwendungen voll zu ersetzen.

5. Werden dem Käufer vom Verkäufer Entwürfe und Probeausführungen oder sonstige Unterlagen zur Prüfung vorgelegt und im Folgenden vom Käufer nicht gerügt, so ist der Verkäufer von jeglicher Haftung für Beanstandungen, die nicht gerügt worden sind, frei. Kosten, die  dadurch  entstehen,  dass  der  Käufer  nachträglich  Änderungen verlangt,  werden  gesondert berechnet.

6. Werden vom Verkäufer Entwürfe oder Musterarbeiten verlangt, die zu keinem Auftrag führen, so können diese dem Käufer in Rechnung gestellt werden.

7. Für vom Verkäufer aufbewahrte Reinzeichnungen, Klischees und  sonstige genannte Unterlagen des Käufers oder Dritter wird nur bei grober Fahrlässigkeit gehaftet. Ersatzleistungen umfassen höchstens den reinen Materialwert.

10. Sofern in diesem Abschnitt V. Haftungsbeschränkungen geregelt wurden so gelten ergänzend bezüglich des Umfangs der Haftungsbeschränkungen die Regelungen des Abschnitts VIII.

VI. Toleranzen
1. Aus  technischen  Gründen  sind  folgende  Abweichungen  in  der  Materialstärke  unvermeidbar  und können nicht beanstandet werden:
Materialstärke: bis zu +/-10%.

2. Muster zeigen nur den ungefähren Ausfall der Ware an.

3. Abweichungen  in  der  Beschaffenheit  des  vom  Verkäufer  beschafften Materials  können  nicht  beanstandet  werden,  soweit  sie in  den  Lieferungsbedingungen  der  zuständigen Lieferantenverbände für zulässig erklärt sind.

VII. Gewährleistung, Sachmängel
1. Die Gewährleistungsfristbeträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Im  Falle der  Mangelhaftigkeit  der  Kaufsache  kann  der  Käufer  zunächst  nur Nacherfüllung (Nachlieferung/Nachbesserung) verlangen. Für die Nacherfüllung ist dem Verkäufer  eine  angemessene  Nachfrist  zu  gewähren,  die  mindestens  der  vereinbarten  Lieferfrist  entspricht.
Im  Falle  des  Fehlschlagens,  das  heißt  der  Unmöglichkeit,  Unzumutbarkeit,  Verweigerung  oder unangemessenen  Verzögerung  der  Nachbesserung  oder  Ersatzlieferung, kann  der  Käufer  vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den im Abschnitt VIII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder  andere  Mängel,  die  bei  einer  unverzüglichen,  sorgfältigen  Untersuchung  erkennbar  gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Verkäufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangendes Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berech-tigter  Mängelrüge  vergütetder  Verkäufer  die  Kosten  des  günstigsten  Versandweges;  dies  gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

3. Unerhebliche  Mängel  oder Mängel an Teilen  der  Lieferung  berechtigen  nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.  Rücksendungen  dürfen nur  mit  schriftlichem  Einverständnis  des  Verkäufers erfolgen.

4. Beanstandungen an einem Teil der Lieferung berechtigen den Käufer nicht die Annahme der gesamten Lieferung zu verweigern.

5. Es ist dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den  gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.

VIII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,Verletzung von  Pflichten  bei  Vertragsverhandlungen  und  unerlaubter  Handlung  ist,  soweit  es  dabei  jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts VIII. eingeschränkt.

2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten  oder  sonstigen  Erfüllungsgehilfen,  soweit  es  sich  nicht  um  eine  Verletzung  vertragswesentlicher  Pflichten  handelt.  Vertragswesentlich  sind  die  Verpflichtung  zur  rechtzeitigen Lieferung  des  Liefergegenstandes,  dessen Freiheit  von  Mängeln,  die  seine  Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz-und  Obhutspflichten,  die  dem  Auftraggeber  die  vertragsgemäße  Verwendung  des  Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit der Verkäufer gemäß VIII. Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung  vorausgesehen  hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher  Sorgfalt  hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands  sind,  sind  außerdem  nur  ersatzfähig,  soweit  solche  Schäden  bei  bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

5. Die Einschränkungen dieses  Abschnitts  VIII. gelten nicht für die Haftung  des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte  Beschaffenheitsmerkmale,  wegen Verletzung  des  Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Der  nachfolgend vereinbarte  Eigentumsvorbehalt  dient  der  Sicherung  aller  jeweils  bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern  bestehenden  Lieferbeziehung,  einschließlich  Saldoforderungen  aus  einem  auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware biszur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen  vor. Die Ware sowie die  nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

4. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten  des  Käufers,  insbesondere  bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Dies gilt auch bei Teilzahlungsvereinbarungen, wenn der Käufer insgesamt mit zwei Raten oder einem Betrag, der in der Summe zwei Raten entspricht, in Verzug gerät.

5. Der  Käufer  ist  berechtigt,  die Vorbehaltsware  bis  zum  Eintritt  des  Verwertungsfallsim  ordentli-chen  Geschäftsgang  weiter  zu  veräußernund  zu  verarbeiten.  Verpfändungen  und  Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an  den Verkäufer  ab.  Gleiches  gilt für sonstige  Forderungen,  die an  die  Stelle  der  Vorbehaltsware  treten  oder  sonst  hinsichtlich  der  Vorbehaltsware  entstehen,  wie  z.B.  Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen  einzuziehen. Der Verkäufer  darf  diese  Einzugsermächtigung  nur  im  Verwertungsfall  widerrufen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet  sich  der  Verkäufer,  die  Forderungen  nicht  einzuziehen, solange  der Käufer  seinen  Zahlungsverpflichtungen  ordnungsgemäß  nachkommt.  Der  Verkäufer  kann  verlangen,  dass  der  Käufer  ihm  die  abgetretenen  Forderungen  und  deren  Schuldner  bekannt  gibt, alle  zum Einzug  erforderlichen  Angaben  macht,  die dazugehörigen  Unterlagen  aushändigt  und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Das gleiche gilt, wenn die Vorbehaltswarezusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht  gehören, weiterverkauft werden.

6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage  ist, dem  Verkäufer  die in diesem  Zusammenhang  entstehenden  gerichtlichen  oder  außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

7. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen  freigeben,  soweit  ihr Wert die Höhe  der  gesicherten  Forderungen um mehr  als  50%  übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

X. Schlussbestimmungen
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches  Sondervermögen  oder  hat  er in der Bundesrepublik  Deutschland  keinen  allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung  zwischen  dem  Verkäufer  und  dem  Käufer  nach  Wahl  des  Verkäufers  Köln der Sitz  des  Käufers.  Für  Klagen  gegen  den  Verkäufer ist in diesen  Fällen  jedoch  Köln ausschließlicher  Gerichtsstand.  Zwingende  gesetzliche  Bestimmungen  über  ausschließliche  Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.


2. Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

3. Soweit  der  Vertrag  oder  diese  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  Regelungslücken  enthalten, gelten  zur  Ausfüllung  dieser  Lücken  diejenigen  rechtlich  wirksamen  Regelungen  als vereinbart, welche  die  Vertragspartner  nach  den  wirtschaftlichen  Zielsetzungen  des  Vertrages  und  dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Sand: 18.06.2019
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