I. Geltung
1.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. boomade (Selcuk Cetin) (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend Käufer genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3.
Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer die vorliegenden Bedingungen des Verkäufers an.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1.
Sämtliche vom Verkäufer genannten Angebote sind freibleibendund unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
2.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen, die mit Angestellten, Reisenden oder Handelsvertretern des Verkäufers getroffen werden, sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E -Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
Mehr-oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich dergesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst nach mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers.
3.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen der Hersteller eintreten.
4.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Skonti werden nicht gewährt Zugelassen, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Rechnungen im Rückstand befindet. Eingehende Zahlungen des Käufers tilgen die Verbindlichkeiten in der Reihenfolge Ihrer Entstehung. Bei größeren Bestellungen ab einem See-Container ist nach Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 35% des Auftragswertes (exkl. MwSt) zu leisten, bei Anzahlungen wird kein Skonto gewährt und ist daher sofort ohne Abzug zu zahlen.
Erst nach nach Erhalt der Anzahlung wird die Bestellung des Käufers weiterbearbeitet.
5.
Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.
6.
Bei Zahlungsverzug und Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers werden sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer fällig, ohne Rücksicht darauf, ob sie gestundet sind. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, gerät er in Insolvenz oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle vom Verkäufer eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditunwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
7.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers oder ein Recht des Käufers zur Aufrechnung gegen Forderungen des Verkäufers ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
8.
Unberechtigt einbehaltene Beträge für Porto, Verpackung und Skonto werden nicht anerkannt, sie werden vom Verkäufer nachgefordert.
IV. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang
1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Köln, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer den Versand übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer-und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
3.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Einganges der endgültigen Anfertigungsgenehmigung durch den Käufer.
4.
Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z. B. Betriebsstörungen aller Art, Zollbeschau, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
5.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. In der Regel erfolgt der Versand der Ware durch Beiladung in Fahrzeugen des Verkäufers, durch Spedition oder Paketdienst. Verlangt der Käufer eine andere Art der Versendung als vom Verkäufer vorgesehen, so trägt er die hierdurch anfallenden Kosten; eine Anrechnung ersparter Transportleistungen des Verkäufers kommt nicht in Betracht.
6.
Einlagern und Aufbewahren von berechneter Ware erfolgt grundsätzlich nur nachvorheriger Vereinbarung und geschieht auf Gefahr des Käufers unter Ausschluss der Haftung des Verkäufers. Die Einlagerungsdauer wird durch eine vom Verkäufer und Käufer vereinbarte Abnahmevereinbarung geregelt.
7.
Der Verkäufer kann, unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers, vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
8.
Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts VIII. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
V. Gewerbliche Schutzrechte
1.
Vom Verkäufer gefertigte Entwürfe und grafische Gestaltungen sind dessen geistiges Eigentum. Sie genießen die Rechte des Urheberrechtsgesetzes und dürfen von anderer Seite nicht ohne Genehmigung benutzt werden, verändert oder ganz oder teilweise nachgeahmt werden. Weiterhin dürfen die Entwürfe des Verkäufers dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.
2.
Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte sowie das Eigentum an den vom Verkäufer zur Auftragserfüllung hergestellten und/oder verwandten Gegenständen einschließlich Entwürfen, Materialien, Zeichnungen, Klischees, Filmen, Walzen, Werkzeugen und ähnlichem sowie allen Gegenständen, die in der Vorbereitung eines Auftrages vom Verkäufer oder von Dritten für den Verkäufer hergestellt werden, bleiben durch den Verkauf der Waren unberührt. Insbesondere behält sich der Verkäufer das Recht der Vervielfältigung von Vorlagen in jedem Verfahren und für jeden Verwendungszweck vor.
3.
Die vorgenannten Gegenstände und Rechte bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn anteilige Selbstkosten hierfür vom Käufer bezahlt worden sind.
4.
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung fremder Vorlagen ist der Käufer allein verantwortlich, ebenso hinsichtlich des Urheberrechts an von ihm bereitgestellten Unterlagen. Demgemäss hat der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und dem Verkäufer gegebenenfalls alle durch die Abwehr der Ansprüche Dritter entstehenden Kosten und Aufwendungen voll zu ersetzen.
5.
Werden dem Käufer vom Verkäufer Entwürfe und Probeausführungen oder sonstige Unterlagen zur Prüfung vorgelegt und im Folgenden vom Käufer nicht gerügt, so ist der Verkäufer von jeglicher Haftung für Beanstandungen, die nicht gerügt worden sind, frei. Kosten, die dadurch entstehen, dass der Käufer nachträglich Änderungen verlangt, werden gesondert berechnet.
6.
Werden vom Verkäufer Entwürfe oder Musterarbeiten verlangt, die zu keinem Auftrag führen, so können diese dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
7.
Für vom Verkäufer aufbewahrte Reinzeichnungen, Klischees und sonstige genannte Unterlagen des Käufers oder Dritter wird nur bei grober Fahrlässigkeit gehaftet. Ersatzleistungen umfassen höchstens den reinen Materialwert.
10.
Sofern in diesem Abschnitt V. Haftungsbeschränkungen geregelt wurden so gelten ergänzend bezüglich des Umfangs der Haftungsbeschränkungen die Regelungen des Abschnitts VIII.
VI. Toleranzen
1.
Aus technischen Gründen sind folgende Abweichungen in der Materialstärke unvermeidbar und können nicht beanstandet werden:
Materialstärke: bis zu +/-10%.
2.
Muster zeigen nur den ungefähren Ausfall der Ware an.
3.
Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Verkäufer beschafften Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der zuständigen Lieferantenverbände für zulässig erklärt sind.
VII. Gewährleistung, Sachmängel
1.
Die Gewährleistungsfristbeträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung (Nachlieferung/Nachbesserung) verlangen. Für die Nacherfüllung ist dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mindestens der vereinbarten Lieferfrist entspricht.
Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den im Abschnitt VIII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
2.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Verkäufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangendes Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berech-tigter Mängelrüge vergütetder Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3.
Unerhebliche Mängel oder Mängel an Teilen der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Rücksendungen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis des Verkäufers erfolgen.
4.
Beanstandungen an einem Teil der Lieferung berechtigen den Käufer nicht die Annahme der gesamten Lieferung zu verweigern.
5.
Es ist dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.
VIII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1.
Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts VIII. eingeschränkt.
2.
Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz-und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3.
Soweit der Verkäufer gemäß VIII. Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4.
Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
5.
Die Einschränkungen dieses Abschnitts VIII. gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Eigentumsvorbehalt
1.
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
2.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware biszur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen vor. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
4.
Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Dies gilt auch bei Teilzahlungsvereinbarungen, wenn der Käufer insgesamt mit zwei Raten oder einem Betrag, der in der Summe zwei Raten entspricht, in Verzug gerät.
5.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfallsim ordentli-chen Geschäftsgang weiter zu veräußernund zu verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Das gleiche gilt, wenn die Vorbehaltswarezusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft werden.
6.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
7.
Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
X. Schlussbestimmungen
1.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Wahl des Verkäufers Köln der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Köln ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2.
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
3.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Sand: 18.06.2019